EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 90 EisbKrVAufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
8. Abschnitt Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
Die Funktion der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken kann mit einer Registriereinrichtung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wochen aufzubewahren.