EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 92 EisbKrV
9. Abschnitt Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
Nach Feststellung einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, ist vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Die Behebung der Störung ist unverzüglich zu veranlassen.