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EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

§ 92 EisbKrV

9. Abschnitt Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall

In KraftAmtlicher Text

Nach Feststellung einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, ist vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Die Behebung der Störung ist unverzüglich zu veranlassen.