EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 94 EisbKrV
9. Abschnitt Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
Nach Feststellung eines Fehlers gemäß § 93 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen eines solchen Fehlers hat das Eisenbahnunternehmen die Behebung des Fehlers unverzüglich zu veranlassen. Die Behebung des Fehlers ist unverzüglich durchzuführen.