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SKP-V 2012 · Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

§ 11 SKP-V 2012Zuteilung

Datennetzwerk Identifizierungscode (Data Network Identification Code – DNIC)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen, über die mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird bzw. werden soll, einen DNIC oder Teile davon aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich zur Nutzung zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des entsprechenden Kommunikationsnetzes zu enthalten.

(2) Der Bedarf für einen DNIC bzw. Teile davon ist nachzuweisen.