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SKP-V 2012 · Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

§ 12 SKP-V 2012Nutzung

Datennetzwerk Identifizierungscode (Data Network Identification Code – DNIC)

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein zugeteilter DNIC bzw. Teile davon dürfen ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetzes genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat

1. innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung ein öffentliches Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu betreiben, über das mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird, der den zugeteilten DNIC oder Teile davon zur Adressierung verwendet,

2. der Regulierungsbehörde auf Aufforderung die Verbindungen mit anderen gleichwertigen Netzen anzuzeigen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten DNIC bzw. Teilen davon darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

(4) Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, mit anderen mittels DNIC registrierten nationalen und internationalen Datennetzen Verkehrsbeziehungen zu unterhalten.

(5) Verkehrsbeziehungen mit anderen Datennetzen müssen auf einen durchgehenden Betrieb ausgerichtet sein und den Qualitätskriterien des jeweiligen Dienstes entsprechen.

(6) Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen anzuzeigen.