SKP-V 2012 · Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
§ 17 SKP-V 2012Zuteilung
Identifizierungscode für ein öffentliches mobiles Tetra Netz (Tetra Mobile Network Code – T-MNC)
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2) Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.
(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.