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SKP-V 2012 · Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

§ 17 SKP-V 2012Zuteilung

Identifizierungscode für ein öffentliches mobiles Tetra Netz (Tetra Mobile Network Code – T-MNC)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.

(2) Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.

(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.