Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz · Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
§ 12 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-GesetzGeltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-09-01