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Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz · Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

§ 12a Pflichtschulabschluss-Prüfungs-GesetzÜbergangsbestimmung

In KraftAmtlicher Text

Schülerinnen und Schüler, die bis zum 1. September 2020 zur Pflichtschulabschluss-Prüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, diese nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abzuschließen.