EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012
§ 16 EBG 2012Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven
5. Abschnitt Meldungen, Erhebungen und Statistik
Vorratspflichtige haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-03-22