EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012
§ 17 EBG 2012Meldung über Lagerkapazitäten
5. Abschnitt Meldungen, Erhebungen und Statistik
Vorratspflichtige haben jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-03-22