EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012
§ 26 EBG 2012Widerrechtliche Offenlegung von Daten
7. Abschnitt Strafbestimmungen
Für die widerrechtliche Offenlegung von Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 , anzuwenden. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.