EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012
§ 27 EBG 2012Mitwirkung der Bundespolizei
7. Abschnitt Strafbestimmungen
Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.