Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 1 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Zielsetzungen
Die Vertragsparteien
(a) lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;
(b) unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;
(c) setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.