Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 15 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Zuständige Behörden
(1) Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:
Für die Österreichische Bundesregierung:
das Bundesministerium für Inneres
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.