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Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

§ 15 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Zuständige Behörden

In KraftAmtlicher Text

(1) Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:

Für die Österreichische Bundesregierung:

das Bundesministerium für Inneres

Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :

das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.