Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 16 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Informationsaustausch
Zum
Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
(a) Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
(b) Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
(c) sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.