Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 8 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Begleitung
(1) Ist eine Person gemäß Artikel II dieses Abkommens in Begleitung rückzuführen, setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei davon in Kenntnis.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei bis zur Rückführung der Person zum festgelegten Flughafen der ersuchten Vertragspartei bereitgestellt.