Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 9 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kosten
Die ersuchende Vertragspartei trägt die Beförderungskosten für rückzuführende Personen und deren Begleitung bis zum festgelegten Flughafen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.