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Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen · Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

§ 2 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamenArtikel 2

Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrages fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 1 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 15 161 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 2 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 225.552 m².

Die auf den genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs, gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrages fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 1 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 15.395 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 2 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 225.318 m².

Die auf den genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs, gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.