§ 3 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamenArtikel 3
Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen
Mit dem Übergang des Eigentums nach dem Artikel 2 dieses Vertrages erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen völkerrechtlichen Verträgen beruhen.