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Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen · Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

§ 4 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamenArtikel 4

Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen

In KraftAmtlicher Text

Falls durch den Eigentumsübergang nach dem Artikel 2 dieses Vertrages dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren. Gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.