§ 5 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamenArtikel 5
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Staatsgrenzvertrages
Der Staatsgrenzvertrag wird wie folgt geändert und ergänzt:
(Anm.: es folgen die Änderungen des Vertrages, BGBl. Nr. 344/1975 )