MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
§ 11 MABGMedizinische Fachassistenz
1. Abschnitt Berufsbilder und Berufsbezeichnungen
Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß §§ 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 21 erworben wurden.