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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 21 MABGAusbildung in der medizinischen Fachassistenz

3. Abschnitt Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst

1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie

2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit

im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.

(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:

1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder

2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.