MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
§ 30 MABGQualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung
3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen
Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 generell akkreditiert sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01