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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 30 MABGQualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung

3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

In KraftAmtlicher Text

Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 generell akkreditiert sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01