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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 34 MABGTrainingstherapieverordnung

3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung

1. die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,

2. die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,

3. Universitätsstudien, die gemäß § 30 generell akkreditiert sind,

festzulegen.

(2) Für die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Abs. 1 Z 3 sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbieten

1. Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie

2. Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,

vorzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01