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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 33 MABGÄnderungsmeldungen

3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

In KraftAmtlicher Text

(1) Sportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:

1. Namensänderung,

2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,

3. Änderung der Staatsangehörigkeit,

4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,

5. Dienstgeberwechsel,

6. Berufssitz(e),

7. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.

(2) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Trainingstherapieliste vorzunehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01