BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 12 BHygV 2012
C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken
Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12