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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 12 BHygV 2012

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

In KraftAmtlicher Text

Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12