BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 54 BHygV 2012Desinfektionsmittel
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen
Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12