BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 55 BHygV 2012Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen
Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12