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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 56 BHygV 2012Betriebstagebuch

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:

1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,

2. Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor

a) bei Warmsprudelwannen mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und

b) bei Warmsprudelwannen mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.

(2) Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12