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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 69 BHygV 2012Kleinbadeteiche

A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche

In KraftAmtlicher Text

(1) Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.

(2) Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.

(3) Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.

(4) Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.