BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 72 BHygV 2012Nennbelastung
A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche
(1) Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast ≥ 10 m³ zur Verfügung stehen.
(2) Die Nennbelastung beträgt
Es bedeutet:
N = Nennbelastung in Personen pro Tag
V 1 = Wasservolumen im Badebereich in m³
V 2 = Wasservolumen im Regenerationsbereich in m³
Umgewälzte Wasservolumina und das Wasser aus allenfalls vorhandenen, zusätzlichen technischen Anlagen finden dabei keine Berücksichtigung.
(3) Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
(4) Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf ≤ 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12