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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 73 BHygV 2012Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche

In KraftAmtlicher Text

(1) Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:

Es bedeuten:

T m : Mittlere Wassertiefe

V Wasser : Wasservolumen (des Badebereiches)

A Wasser : Wasseroberfläche (des Badebereiches)

(2) Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.

(3) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12