BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 75 BHygV 2012Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser
A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche
Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich ≥ 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12