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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 78 BHygV 2012Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

In KraftAmtlicher Text

(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 , Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a) Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

2. in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und

3. der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12