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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 80 BHygV 2012Badewasser eines Kleinbadeteiches

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a) Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,

b) intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,

c) Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),

d) Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),

2. in chemisch-physikalischer Hinsicht:

a) die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,

b) die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat ≥ 80% Sättigung O 2 zu betragen,

c) der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und

d) der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12