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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 89 BHygV 2012Begehbare Flächen

7. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen

In KraftAmtlicher Text

Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12