BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 90 BHygV 2012Wände
7. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen
Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12