ZGVG · Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
§ 10 ZGVGVollziehung
4. Abschnitt Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
ZGVG · Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
4. Abschnitt Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.