ZGVG · Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
§ 9 ZGVGSprachliche Gleichbehandlung
4. Abschnitt Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.