Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführ · Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung
§ 11 Soziale Sicherheit (Serbien) – DurchführStatistiken
Artikel 11
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.