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Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführ · Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

§ 10 Soziale Sicherheit (Serbien) – DurchführGewährung von Geldleistungen

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.