GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 24m GTelG 2012Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU
Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern in Österreich haben
1. gemäß § 4 Abs. 4 und
2. für die Zwecke des § 2 Z 2 lit. a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person
zu erfolgen.