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GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012

§ 24m GTelG 2012Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU

In KraftAmtlicher Text

Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern in Österreich haben

1. gemäß § 4 Abs. 4 und

2. für die Zwecke des § 2 Z 2 lit. a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person

zu erfolgen.