GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 4 GTelG 2012Identität
2. Abschnitt Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)
(1) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004 ) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.
(2) Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.
(3) Der Patient/inn/enindex gemäß § 18 kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
(4) Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
1. durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) oder
2. durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9) oder
3. durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19)
zu erfolgen.
(5) Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
1. von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie
2. von Gesundheitsdiensteanbietern,
mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern.
(6) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-30
Verweist auf
Zitiert von
- GTelG 2012 § 0
- GTelG 2012 § 1
- GTelG 2012 § 2
- GTelG 2012 § 3
- GTelG 2012 § 5
- GTelG 2012 § 6
- GTelG 2012 § 8a
- GTelG 2012 § 10
- GTelG 2012 § 12a
- GTelG 2012 § 12b
- GTelG 2012 § 14
- GTelG 2012 § 16
- GTelG 2012 § 17
- GTelG 2012 § 18
- GTelG 2012 § 20
- GTelG 2012 § 22
- GTelG 2012 § 24
- GTelG 2012 § 24b
- GTelG 2012 § 24d
- GTelG 2012 § 24j
- GTelG 2012 § 24k
- GTelG 2012 § 24l
- GTelG 2012 § 24m
- GTelG 2012 § 24n
- GTelG 2012 § 24r
- GTelG 2012 § 24u
- GTelG 2012 § 25
- GTelG 2012 § 26
- GTelG 2012 § 28a