GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 29 GTelG 2012Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt
(1) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Verordnungen aufgrund des § 28b dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-30