GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 30 GTelG 2012Verweisungen
Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt
Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.