GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 31 GTelG 2012Vollziehung
Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-30