ZZV · Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung
§ 1 ZZVAllgemeine Bestimmungen
Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.
Verweist auf
- ZZV Art. 24a