ZZV · Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung
§ 4 ZZVGleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.