KBeglV · Konsularbeglaubigungsverordnung
§ 1 KBeglV
1. Abschnitt Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012 , gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt.