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KBeglV · Konsularbeglaubigungsverordnung

§ 1 KBeglV

1. Abschnitt Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken

In KraftAmtlicher Text

Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012 , gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt.